Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – das ist neu
Mag. Siegfried Oberleitner von LeitnerLeitner informiert in diesem Gastbeitrag über alles Wichtige zur Reform des Gemeinnützigskeitsrechts ab 1.1.2024.
Einleitung
Non-Profit-Organisationen spielen im privaten wie auch im öffentlichen Leben eine überaus wichtige Rolle. Viele Menschen sind in Vereinen ehrenamtlich tätig. Die Organisationen selbst erbringen vielfältige Leistungen, die der Allgemeinheit zugutekommen. Viele unterstützen daher die Tätigkeit von Non-Profit-Organisationen auch durch ihre Spenden.
Der vom privaten Non-Profit-Bereich geleistete Beitrag zum Gemeinwohl wird vom Staat dadurch honoriert, dass den gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen steuerliche Begünstigungen eingeräumt werden und weiters Anreize geboten werden, dass sich möglichst viele in diesen Organisationen engagieren oder diese durch Spenden finanziell unterstützen.
Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, welches mit 1.1.2024 in Kraft getreten ist, werden neue und erweiterte Begünstigungen für gemeinnützige und mildtätige Organisationen, für ehrenamtlich Tätige und für Spender geschaffen. Darüber soll im Folgenden ein kurzer Überblick gegeben werden.
Freiwilligenpauschale für ehrenamtlich Tätige
Zahlungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen (Vereinen) an ihre Freiwilligen sind unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei.
Hinsichtlich der Höhe wird zwischen „kleiner“ und „großen“ Freiwilligenpauschale unterschieden. Die kleine Pauschale beträgt höchstens 30 Euro pro Kalendertag bzw. höchstens 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Die große Pauschale, welche für Tätigkeiten im Sozialbereich, in der Katastrophenhilfe sowie für eine Funktion als Ausbilder oder Übungsleiter zusteht, beträgt höchstens 50 Euro pro Kalendertag bzw. höchstens 3.000 pro Kalenderjahr.
Im Sportbereich ist die Freiwilligenpauschale nur alternativ zur steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigung möglich.
Es sind grundsätzlich nur jene Zahlungen als Freiwilligenpauschale steuerfrei, die von der Organisation freiwillig geleistet werden, die also nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses gewährt werden.
Die Organisation hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Außerdem unterliegt sie einer Meldepflicht für jeden ehrenamtlich Tätigen, der die jeweilige Höchstgrenze überschreitet.
Erweiterung der Spendenabsetzbarkeit
Zentrales Element der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts ist die Ausweitung der Spendenbegünstigung in § 4a Einkommensteuergesetz.
Die bislang bestehende Einschränkung auf lediglich einige wenige im Gesetz explizit genannte spendenbegünstigte Zwecke (wie zB. mildtätige Zwecke, Umweltschutz, Tierschutz, Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe) entfällt.
Nunmehr sind alle Zwecke spendenbegünstigt, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 35 oder 37 der Bundesabgabenordnung anzusehen sind. Damit erfolgt eine wesentliche Erweiterung der Spendenabsetzbarkeit und die Spendenbegünstigung kommt nun unter anderem auch für die Bereiche Bildung, Sport, Kunst und Kultur, sowie die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge in Betracht.
Diese Erweiterung bedeutet aber nicht, dass jede gemeinnützige oder mildtätige Organisation (Verein) automatisch auch spendenbegünstigt ist. Für die Anerkennung als spendenbegünstigte Einrichtung ist weiterhin ein Anerkennungsverfahren vorgesehen (siehe dazu unten).
Daneben werden bestimmte Körperschaften und Einrichtungen im Gesetz explizit genannt, sodass auch Spenden an diese Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind. In diesem Katalog sind beispielsweise die Freiwilligen Feuerwehren genannt. Neu hinzugekommen sind öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen sowie öffentliche Schulen von Gebietskörperschaften. Spenden (freiwillige Zuwendungen) an diese Einrichtungen sind nunmehr steuerlich abzugsfähig. Schulgelder und ähnliche Entgelte für die Erbringung von Bildungsleistungen dürfen aber nicht als Spende geltend gemacht werden.
Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen
Neben zahlreichen Änderungen, welche die laufende Arbeit von Non-Profit-Organisationen erleichtern sollen, enthält das Gemeinnützigkeitsreformgesetz auch Erleichterungen für das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung.
Bisher mussten Organisationen, die die Spendenbegünstigung beantragen wollten, seit mindestens drei Jahren bestehen. Diese Mindestbestandsdauer wurde nun auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr verkürzt.
In Zusammenhang mit der Beantragung der Spendenbegünstigung sind für kleine Non-Profit-Organisationen wesentliche Erleichterungen geschaffen worden. Die Spendenbegünstigung ist künftig mittels eines amtlichen elektronischen Formulars im Wege von FinanzOnline zu beantragen (Anmerkung: gesetzlich begünstigte Organisationen müssen keinen Antrag auf Spendenbegünstigung stellen). Gleiches gilt für die jährliche Verlängerung zur Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung.
Der Antrag ist von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu stellen. Wenn ein Verein noch keine Steuernummer hat, wird eine solche vergeben werden. Erstmalige Anträge können nach Vorliegen des Antragsformulars voraussichtlich ab April 2024 gestellt werden. Wird der Antrag bis 30.6.2024 gestellt, entfaltet die Eintragung in die Liste der spendenbegünstigen Einrichtungen des BMF bereits (rückwirkend) für Spenden ab dem 1.1.2024 Wirkung. Es sind daher alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig; bei späterer Antragstellung besteht Abzugsfähigkeit der Spenden erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Organisation in die Liste der spendenbegünstigen Einrichtungen.
Alle gemeinnützigen Organisationen, die bislang noch nicht spendenbegünstigt waren und die nun überlegen, die Spendenbegünstigung zu erlangen, sind angehalten, sich ehestmöglich mit den Voraussetzungen im Detail zu befassen.
Der Autor
Mag. Siegfried Oberleitner
Steuerberater | Manager
LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Ottensheimer Str. 32
4040 Linz
Sie wollen immer die neuesten TRESCON-Beiträge erhalten?
Abonnieren Sie unseren Newsletter und lesen Sie monatlich spannende Artikel.