TRESCON - more than executive search TRESCON - more than executive search
TRESCON - more than executive search
Personalberatung und HR-Marketing unter einem Dach
Kontakt aufnehmen
25.11.2025

Jobrad in Gemeinden

Lesedauer: 3:00

Jobräder bieten Gemeinden neue Chancen für kluge, steuerlich begünstigte Mobilität – mehr dazu im Gastbeitrag von LeitnerLeitner.

Einleitung

Mit dem Jobrad-Modell können Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeiter*innen ein alltagstaugliches Fahrrad zur Verfügung stellen, das sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden kann. Die Finanzierung erfolgt in der Regel über Leasing, wobei zwei Varianten üblich sind:

  • Arbeitgeber*in übernimmt die Kosten: Das Rad wird als zusätzlicher Benefit bereitgestellt.
  • Gehaltsumwandlung: Die Leasingrate wird vom Bruttogehalt abgezogen. Dadurch sinkt die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Am Ende der Leasingperiode besteht oft die Möglichkeit, das Rad zum Restwert zu übernehmen – teilweise für einen symbolischen Betrag.

Auch Gemeinden haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Mitarbeiter*innen das Jobrad-Modell anzubieten. Nachfolgend werden die steuerlichen Rahmenbedingungen überblicksweise dargestellt.

Steuerliche Behandlung

Die steuerlichen Vorteile machen das Jobrad besonders attraktiv für Gemeinden:

  • Sachbezugswert = Null. Für Fahrräder und E-Bikes mit 0 g CO₂-Ausstoß fällt kein steuerpflichtiger Sachbezug an – auch bei privater Nutzung. Das bedeutet: keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge, keine Meldung am Lohnkonto.
  • Gehaltsumwandlung: Reduziert die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und SV-Beiträge. Wichtig: Der kollektivvertragliche Mindestlohn darf nicht unterschritten werden.
  • Vorsteuerabzug für Arbeitgeber*innen: Unternehmen können die Vorsteuer aus Anschaffung und laufenden Kosten geltend machen

Sachbezugswert

Für Fahrräder und E-Bikes mit 0 g CO₂-Ausstoß fällt kein steuerpflichtiger Sachbezug an – auch bei privater Nutzung. Das bedeutet:

  • Keine Lohnsteuer
  • Keine Sozialversicherungsbeiträge
  • Keine Meldung am Lohnkonto

Dies gilt unabhängig davon, ob das Rad vom Arbeitgeber bezahlt oder über Gehaltsumwandlung finanziert wird.

Am Ende der Laufzeit besteht oft die Möglichkeit, das Rad zu übernehmen. Wird es zu einem Preis unter dem Marktwert verkauft, entsteht ein geldwerter Vorteil (Sachbezug), der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Das BMF stellt für den Marktwert eine vereinfachte Berechnung zur Verfügung. Danach kann als Marktwert der steuerliche Buchwert (auf Basis einer Nutzungsdauer von 5 Jahren) abzüglich eines pauschalen Abschlags von 20 % herangezogen werden. Wenn der vereinbarte Kaufpreis diesen Betrag erreicht (oder übersteigt), fällt auch beim Kauf des Rads kein Sachbezug an.

Gehaltsumwandlung

Bei der Gehaltsumwandlung wird die Leasingrate vom Bruttogehalt abgezogen. Dadurch sinkt die Bemessungsgrundlage für:

  • Lohnsteuer
  • Sozialversicherungsbeiträge

Das führt zu einer spürbaren Entlastung für Mitarbeiter*innen. Wichtig: Der kollektivvertragliche Mindestlohn darf nicht unterschritten werden. Außerdem kann sich die Reduktion des Bruttogehalts auf Sonderzahlungen und auf Sozialleistungen wie Pension oder Krankengeld auswirken.

In der öffentlichen Verwaltung bedarf die Gehaltsumwandlung einer gesetzlichen Grundlage. Diese existiert aktuell nur in Oberösterreich, Vorarlberg und (teilweise) in Tirol.

Vorsteuerabzug

Unternehmereigenschaft einer Gemeinde ist nur im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) nach § 2 Abs 3 UStG gegeben. Nur dort ist die Gemeinde zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein wesentliches BgA-Merkmal ist, ob die Gemeinde Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht erzielt. Nach der Verwaltungspraxis ist das wirtschaftliche Gewicht dann nicht mehr gegeben, wenn die jährlichen Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit den Betrag von EUR 2.900,00 nicht übersteigen (= Bagatellgrenze). Wird diese Einnahmengrenze unterschritten, besteht – mangels Vorliegens eines BgA – keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Beim Jobrad-Modell werden die Räder von den Arbeitgeber*innen in der Regel entgeltlich (in Form von Gehaltsumwandlung, Gehaltserhöhung oder Vermietung) zur Verfügung stellen.

Wird ein Dienstfahrrad einem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen, liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Die unternehmerische Nutzung durch die Arbeitgeber*in besteht in der Vermietung des Fahrrads an die Mitarbeiter*in gegen Entgelt. Infolgedessen steht der Vorsteuerabzug zu.

Das Ausmaß des Vorsteuerabzugs hängt von der Nutzung des Fahrrads ab. Wird das Fahrrad von Mitarbeitenden ausschließlich privat genutzt, so steht der Vorsteuerabzug im vollen Ausmaß zu. Wird das Fahrrad teilweise auch für dienstliche Fahrten benutzt, die dem Hoheitsbereich der Gemeinde (zB Bauamt) oder einem steuerbefreiten Bereich (zB steuerfrei geführten Kindergarten) zuzurechnen sind, so ist der Vorsteuerabzug anteilig zu kürzen. Sinkt der Anteil des Vorsteuerabzugs unter 10%, so entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.

Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die Überlassung an die Mitarbeitenden richtet sich nach der Finanzverwaltungspraxis bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer „aus Vereinfachungsgründen“ nach der Sachbezugswerteverordnung. Entsprechend dieser Verordnung ist – bei Einräumung der Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen – ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Fahrräder im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Die derzeitige Verwaltungspraxis kann daher so verstanden werden, dass von der Gemeinde für die entgeltliche Nutzungsüberlassung des arbeitgebereigenen Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung keine Umsatzsteuer abzuführen ist.

Der entgeltliche Erwerb nach Ablauf der Leasingperiode unterliegt der Umsatzsteuer mit 20 % (wenn die Unternehmereigenschaft besteht).

Der Autor

Mag. Wolfgang Lindinger

Director und Steuerberater bei LeitnerLeitner

www.leitnerleitner.com

Bildquellen
Shutterstock, Paul Hamm

Sie wollen immer die neuesten TRESCON-Beiträge erhalten?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und lesen Sie monatlich spannende Artikel.

Ähnliche Beiträge

Kompetenzanalyse

Die Veränderungen im Berufs- und Alltagsleben nehmen ständig zu. Wer hier nicht mitkommt, droht daran zu zerbrechen. Ist Resilienz…

Weiterlesen
Public Services

Facebook, WhatsApp, Instagram: Um Bürger zu erreichen, nutzen Gemeinde unterschiedliche Medien. Wir geben einen kurzen Überblick…

Weiterlesen
Public Services

Social Media bieten eine effektive Möglichkeit, Infos zu verbreiten, Bürger/innen zu erreichen und die Beteiligung in der Gemeinde…

Weiterlesen
weitere Beiträge