Ausbau von E-Ladestationen
Mag. Wolfgang Lindinger von LeitnerLeitner informiert in diesem Gastbeitrag über alles Wichtige zum Top-Thema E-Ladestationen auf Gemeindegebiet.
Die Anzahl der rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge steigt stark an. Das erfordert einen entsprechenden Ausbau der Ladeinfrastruktur. Die Europäische Union will, dass bis 2030 alle 60 Kilometer eine Ladestation entlang von Autobahnen beziehungsweise wichtigen Knotenpunkten errichtet wird. Gemeinden verfügen über günstig gelegene, öffentliche Flächen, die bestens für Ladestationen geeignet sind. Sie werden daher häufig von Betreibern von Ladestationen kontaktiert oder wollen im Interesse ihrer Bürger/innen selbst Ladestationen errichten. Was ist steuerlich dabei zu beachten?
Betrieb einer E-Ladestation ist steuerpflichtig
Der Betrieb einer Ladestation ist keine hoheitliche Tätigkeit, sondern wird durchwegs von privatwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt. Dementsprechend begründet der Betrieb einer Ladestation durch eine Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn Einnahmen in ausreichender Höhe erzielt werden (mehr als EUR 2.900 jährlich).
Die Gewinne aus dem Betrieb einer Ladestation unterliegen der Körperschaftsteuer. Die Einnahmen unterliegen außerdem der Umsatzsteuer. Im Gegenzug steht der Gemeinde der Vorsteuerabzug zu (insbesondere aus den Investitionskosten für die Errichtung der Ladestation, den Energie- und Netzkosten sowie Wartungskosten und dgl.).
Zu beachten ist, dass die Lieferung von elektrischer Energie an die Benutzer der Ladestation ggf. der Elektrizitätsabgabe unterliegt.
Für die Errichtung von E-Ladeinfrastruktur gibt es eine Förderung des Bundes (siehe Website der KPC).
Öffentlich zugängliche Ladestationen müssen übrigens gesetzlich zwingend in das Ladepunkteregister der E-Control eingetragen werden (www.ladestellen.at).
Kooperation mit Energieversorgern und Plattformbetreibern
In den meisten Fällen betreibt die Gemeinde ihre Ladestationen nicht vollkommen autonom, sondern arbeitet mit Unternehmen zusammen, insbesondere mit Energieversorgern und anderen Betreibern von öffentlichen Ladestationen.
Welche steuerlichen Auswirkungen die Zusammenarbeit hat, hängt ganz davon ab, wie die konkrete Vereinbarung aussieht. Die Bezeichnung der Verträge (zB Kooperationsvertrag, Betreibervertrag) ist dabei nicht immer aufschlussreich. Dahinter können sich unterschiedliche Modelle verbergen. Am häufigsten sind in der Praxis derzeit folgende Modelle anzutreffen:
Verpachtung einer Ladestation
In diesem Modell liegt bei der Gemeinde nur die Eigentümerfunktion. Das heißt, sie errichtet die Ladestation im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Anschließend verpachtet sie die voll funktionsfähige Ladestation an den Betreiber und erhält dafür einen laufenden Pachtzins. Als Betreiber der Ladestation fungiert (ausschließlich) der Kooperationspartner. Dieser ist für den gesamten laufenden Betrieb verantwortlich und führt ihn im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Strombezug, Abrechnung mit Kunden, technische Wartung, etc).
Ist die Gemeinde Eigentümerin der E-Ladestation und erfolgt der Betrieb gänzlich durch den Kooperationspartner, überlässt die Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ein Entgelt für die Bereitstellung erhält (= „Überlassungs-BgA“). Die entgeltliche Überlassung eines Betriebes ist steuerlich der Selbstführung durch die Gemeinde gleichgestellt. Voraussetzung für das Vorliegen eines „Überlassungs-BgA“ ist, dass eine entsprechend betriebsspezifische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird. Ist die Gemeinde Eigentümerin der Ladestation und hat diese errichtet, wird dies regelmäßig gegeben sein. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass für die körperschaft- und umsatzsteuerliche Anerkennung eines Überlassungs-BgA bei beiden Parteien, also sowohl bei der Gemeinde als auch beim Kooperationspartner, Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht (jährlich EUR 2.900 p.a.) erzielt werden müssen.
Der Pachtzins unterliegt der Umsatzsteuer von 20%, da es sich bei der Ladestation um eine Betriebsvorrichtung handelt. Im Gegenzug steht der Gemeinde der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten und den laufenden Aufwendungen zu. Der Gewinn aus der Verpachtung der Ladestation unterliegt der Körperschaftsteuer.
Dienstleistungsvereinbarung
In diesem Modell wird die Ladestation ebenfalls von der Gemeinde im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtet. Der Kooperationspartner übernimmt aber nur verschiedene Serviceleistungen, wie etwa das Zugangs- und Abrechnungssystem für die Kunden. Der Strom wird aber von der Gemeinde bezogen und auf deren Rechnung an die Kunden geliefert. Meist behält sich der Kooperationspartner dafür einen bestimmten Teil der Einnahmen als Dienstleistungsentgelt zurück, der Rest fließt an die Gemeinde.
Bei diesem Modell ist der Betrieb der Ladestation wirtschaftlich der Gemeinde zuzurechnen. Insofern begründet die Gemeinde mit dem Betrieb der Ladestationen einen eigenen körperschaftsteuerlich relevanten Betrieb gewerblicher Art (sofern Einnahmen von mehr als EUR 2.900 jährlich erzielt werden).
Es besteht Körperschaftsteuerpflicht, Umsatzsteuerpflicht (mit Vorsteuerabzug) und ggf. Elektrizitätsabgabepflicht.
Der Kooperationspartner erbringt Dienstleistungen an die Gemeinde. Die von ihm einbehaltenen Einnahmen stellen sein Entgelt für diese Dienstleistungen dar.
Schlusspunkt
Aus steuerlicher Sicht führen E-Ladestationen – unabhängig vom konkret gewählten Modell – ab einer bestimmten Einnahmenhöhe zu einer Steuerpflicht der Gemeinde in Bezug auf diese Tätigkeit. Es gilt daher, sich bereits vor Abschluss entsprechender Vertragsverhältnisse mit den steuerlichen Konsequenzen auseinander zu setzen.
Mag. Wolfgang Lindinger
Steuerberater I Director
LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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